Für die Behandlung von Schmerzen gibt es im Einheitlichen Bewertungsmaßstab ein eigenes Kapitel im Abschnitt 30 „Spezielle Versorgungsbereiche“: den Unterpunkt 30.7 „Schmerztherapie“.
Für die Behandlung von Schmerzen gibt es im Einheitlichen Bewertungsmaßstab ein eigenes Kapitel im Abschnitt 30 „Spezielle Versorgungsbereiche“: den Unterpunkt 30.7 „Schmerztherapie“.
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Kommen Sie nicht in die Praxis wenn....
... Sie grippale Symptome wie Husten, Halsschmerzen oder Fieber haben
... Sie Kontakt zu einem bestätigten Coronafall hatten
... Sie in den letzten Tagen im Ausland waren
... Sie mit jemandem Kontakt hatten der im Ausland war
Melden Sie sich vorher unbedingt telefonisch unter:
02623 - 2222