Allein die Infektion mit Borreliose-Erregern ist noch keine Berufskrankheit. Hinzukommen muss eine Erkrankung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Infektion zurückgeht, urteilt das Bundessozialgericht.
Allein die Infektion mit Borreliose-Erregern ist noch keine Berufskrankheit. Hinzukommen muss eine Erkrankung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Infektion zurückgeht, urteilt das Bundessozialgericht.
STOP
Kommen Sie nicht in die Praxis wenn....
... Sie grippale Symptome wie Husten, Halsschmerzen oder Fieber haben
... Sie Kontakt zu einem bestätigten Coronafall hatten
... Sie in den letzten Tagen im Ausland waren
... Sie mit jemandem Kontakt hatten der im Ausland war
Melden Sie sich vorher unbedingt telefonisch unter:
02623 - 2222