Folteropfer dürfen nicht in ihre Heimat abgeschoben werden, wenn sie dort nicht angemessen medizinisch versorgt werden können und sich dadurch ihr Gesundheitszustand „erheblich und unumkehrbar verschlimmert“.
Folteropfer dürfen nicht in ihre Heimat abgeschoben werden, wenn sie dort nicht angemessen medizinisch versorgt werden können und sich dadurch ihr Gesundheitszustand „erheblich und unumkehrbar verschlimmert“.
STOP
Kommen Sie nicht in die Praxis wenn....
... Sie grippale Symptome wie Husten, Halsschmerzen oder Fieber haben
... Sie Kontakt zu einem bestätigten Coronafall hatten
... Sie in den letzten Tagen im Ausland waren
... Sie mit jemandem Kontakt hatten der im Ausland war
Melden Sie sich vorher unbedingt telefonisch unter:
02623 - 2222