Die gesetzliche Verjährung von drei Kalenderjahren greift für Spezialambulanzen nicht, wenn sie eine ergänzende Vergütungspauschale fordern. Das müssen sie spätestens im Folgejahr der Behandlung tun, so das Bundessozialgericht.
Die gesetzliche Verjährung von drei Kalenderjahren greift für Spezialambulanzen nicht, wenn sie eine ergänzende Vergütungspauschale fordern. Das müssen sie spätestens im Folgejahr der Behandlung tun, so das Bundessozialgericht.
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Kommen Sie nicht in die Praxis wenn....
... Sie grippale Symptome wie Husten, Halsschmerzen oder Fieber haben
... Sie Kontakt zu einem bestätigten Coronafall hatten
... Sie in den letzten Tagen im Ausland waren
... Sie mit jemandem Kontakt hatten der im Ausland war
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02623 - 2222