LSG-Urteil: „Die weibliche Brustgröße stellt keinen regelwidrigen Körperzustand dar“

LSG-Urteil: „Die weibliche Brustgröße stellt keinen regelwidrigen Körperzustand dar“

Bei fehlendem Drüsengewebe muss die Kasse keine Brustimplantate bezahlen. Auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme am Erprobungsverfahren der Liposuktion besteht nicht, so das LSG Baden-Württemberg.

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